Bei Vertragsabschluss füllen die Eltern den Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege
gemäß § 23 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson aus. Diesen Antrag übermitteln Wir gemeinsam an den Kreis Segeberg. Der Kreis zahlt mir als Kindertagespflegeperson die monatlichen Betreuungskosten - während die Eltern nur zu einem jeweiligen Kostenanteil herangezogen werden, den Sie wiederum direkt an den Kreis Segeberg zahlen.
Ein Kind hat ab der Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer KiTa und/oder in Kindertagespflege.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, welcher von den Eltern bestimmt wird. Dieser muss mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Eine Förderung die über neun Stunden täglich hinausgeht, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine Förderung nur dann erfolgen, wenn hierfür ein nachgewiesener Bedarf besteht - z.Bsp. in Form von Arbeitgeberbescheinigungen der berufstätigen Eltern.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens 5 Stunden. Es kann, ebenso wie ein Kind im schulpflichtigen Alter, bei nachgewiesenem, besonderem Bedarf auch oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden. Der förderungsfähige Zeitraum ergibt sich dann aus dem Zeitraum der erforderlichen Abwesenheit (durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc., zzgl. der erforderlichen Fahrzeiten).
Kostenbeitrag: Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden die Eltern zu einem monatlichen Kostenbeitrag herangezogen. Dieser bemisst sich nach der jeweils gültigen Fassung der gesetzlichen Regelung in § 50 i. V. m. § 31 KiTaG.
Der
Kostenbeitrag ist grundsätzlich zum Ende des Betreuungsmonats in voller Höhe
(unabhängig von Fehlzeiten des Kindes und Ausfallzeiten der
Kindertagespflegeperson) direkt an den Kreis Segeberg zu leisten.
Übersicht einkommensunabhängiger Betreuungskosten in der Kindertagespflege für Kinder jünger als 3 Jahre:
35 Betreuungsstunden die Woche =
203,00€ Kostenbeitrag im Monat für die Eltern
Stand 01.01.2023
Soziale Ermäßigung: Auf Antrag kann der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. (§ 90 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. § 7 Abs. 2 KiTaG SH. Eltern, die eine einkommensabhängige Ermäßigung beantragen möchten, haben den entsprechenden Antrag unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen direkt beim zuständigen örtlichen Sozialamt (in der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung) einzureichen. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist aus dem Antragsvordruck ersichtlich.
Geschwisterermäßigung:
Ohne Einkommensüberprüfung erhalten mehrere mit Hauptwohnung in einem
Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt, die gleichzeitig
bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut
werden, eine Ermäßigung des Kostenbeitrages
- i. H. v. 50 % für das 2. beitragspflichtige Kind
- i. H. v. 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.
Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit
gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des
Vornamens.
Für Schulkinder, die in einem anerkannten Hort betreut werden, wird die
Geschwisterermäßigung bis zum 31.12.2024 gewährt.
Die Eltern zahlen einen monatlichen Pauschalbeitrag für die Verpflegung an mich. Für Frühstück und Mittagessen, inkl. Getränken & Zwischenmahlzeiten = 70,00€ im Monat/pro Kind.
Der Betreuungsvertrag wird zwischen den Eltern und mir, der Kindertagespflegeperson, geschlossen. Ich nutze hierfür einen rechtlich geprüften Vertrag, in diesem sind alle wichtigen Punkte bedacht und er ist für Eltern auch sehr gut erklärt.